Krankenkassenkontrollstelle, Prämienverbilligung & Case Management

Krankenkassenkontrollstelle

Jede in der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten seit Geburt, Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Krankenkasse zu versichern.Wird keine Versicherungsbestätigung vorgelegt, erfolgt durch die Krankenkassenkontrollstelle eine Zwangszuweisung.
Eine Befreiung vom Schweizer Versicherungsobligatorium ist nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen möglich. Es findet immer eine Einzelbeurteilung statt. Genauere Informationen finden sie unter  www.gesundheit.tg.ch


Prämienverbilligung (IPV)

Der Kanton gewährt Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung. Genauere Informationen finden sie unter https://www.svztg.ch/online-schalter/formulare/individuelle-praemienverbilligung-ipv/  


Case Management

Volljährige versicherte Personen, die ihre Prämien und Kostenbeteiligungen trotz Mahnung des Krankenversicherers nicht bezahlen, werden auf einer Liste erfasst. Ab diesem Zeitpunkt haben sie nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen. Die säumigen Prämienzahler werden vom Case Management informiert und betreut. Eine Listenentnahme erfolgt, sobald alle ausstehenden Beträge, die im Kanton Thurgau entstanden sind, beglichen wurden oder bei Wegzug aus dem Kanton Thurgau.

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